Liposuktion bei Lipödem-Syndrom (§ 135 SGB V)
Hinweise unserer Umsetzung der Richtlinie zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung
Der G-BA hat am 17.07.25 beschlossen, eine Basis-Liposuktion unabhängig vom physischen Stadium in den Leistungstext der gesetzlichen Krankenkassen aufzunehmen. Das bislang einschränkende fiktive Stadium 3 wurde entfernt, ohne dass wesentliche Änderungen der konzeptionellen Leistungsinhalte stattfanden. Insbesondere ist für den G-BA die Operation weiterhin nicht die Methode der ersten Wahl. Das hat unmittelbare Auswirkungen auf die Therapierealität. Erst bei einer nicht ausreichenden Erstbehandlung kann, nicht muss, die Operation erwogen werden. Ein primärer Operationsanspruch ist damit nicht ableitbar. Der Beschluss ist seit der Nennung im Bundesanzeiger am 08.10.25 wirksam.
Der Sachleistungsanspruch in der GKV kann aber immer erst dann überprüft werden, wenn dieser auch abrechnungstechnisch im EBM umgesetzt ist. Der alleinige Beschluss des G-BA genügt nicht. In seiner 818. Sitzung hat der Bewertungsausschuss beschlossen, bis April 2026 einen Beschluss zur Änderung des EBM zu fassen, der am 1. Juli 2026 in Kraft treten soll.

