Liposuktion bei Lipödem-Syndrom (§ 135 SGB V)
Hinweise unserer Umsetzung der Richtlinie zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung
Am 17.07.25 hat der G-BA beschlossen, die Liposuktion als Methode unter bestimmten Voraussetzungen und unabhängig vom physischen Stadium in den Leistungstext der gesetzlichen Krankenkassen aufzunehmen. Das bisher einschränkende fiktive Stadium 3 wurde gestrichen, ohne dass es wesentliche Änderungen der konzeptionellen Leistungsinhalte gab. Insbesondere ist für den G-BA die Operation weiterhin nicht die Methode der ersten Wahl. Das hat unmittelbare Auswirkungen auf die Therapierealität. Erst bei einer nicht ausreichenden Erstbehandlung kann, nicht muss, die Operation erwogen werden. Ein primärer Operationsanspruch ist damit nicht ableitbar. Der Beschluss des G-BA ist seit der Nennung im Bundesanzeiger am 08.10.25 wirksam.
Eine Behandlung zulasten der GKV kann aber immer erst dann überprüft werden, wenn der Leistungsumfang auch abrechnungstechnisch im EBM umgesetzt ist. Der alleinige Beschluss des G-BA genügt nicht. In seiner 818. Sitzung hat der Bewertungsausschuss beschlossen, bis April 2026 einen Beschluss zur Änderung des EBM zu fassen, der am 1. Juli 2026 in Kraft treten soll.

