Liposuktion bei Lipödem-Syndrom (§ 135 SGB V)

Hinweise unserer Umsetzung der Richtlinie zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung

Der G-BA hat am 17.07.25 beschlossen, eine Liposuktion als Basismethode formenunabhängig in den Leistungstext der gesetzlichen Krankenkassen aufzunehmen. Das bislang einschränkende Fiktivstadium 3 wurde entfernt, ohne dass wesentliche Änderungen der medizinischen Leistungsinhalte stattfanden. Die endgültige Wirksamkeit des Beschlusses ist jedoch noch von abschließenden rechtlichen Prüfungen abhängig, und erst danach kann die Ausgestaltung der Abrechnungsrichtlinien erfolgen.

Hinweis

Unsere umfassende restrukturierende operative Behandlung bis zum Therapieziel wird vom aktuellen Leistungstext des G-BA nicht erfasst. Aus diesem Grund werden wir Ihnen weiterhin die nicht erstattungsfähigen Kosten gemäß GOÄ in Rechnung stellen. Obwohl die einfache passive Fettabsaugung entsprechend dem GKV-Leistungstext praktikabel zu sein scheint, ist sie medizinisch nicht ausreichend.

Alle Inhalte der gesetzlichen Leistungen der Krankenkassen werden voraussichtlich ab Januar 2026 vorliegen. Die Umsetzung der Therapiepläne B und C ist auch erst dann prüfbar. Zurzeit ist bis auf weiteres weiterhin nur eine Abrechnung auf der Grundlage der GOÄ als ausschließliche Privatleistung (Therapieplan A) möglich.

Therapieplan A

2 Eingriffe bis zum Therapieziel

  • Selbstzahler/ PKV/ Beihilfe
  • Kosten: ca. 4.8k € pro Eingriff exkl. Narkose
  • 2 Beh.-tage plus Übernachtung
  • Eingriffe im Abstand v. 6 – 12 Monaten

Therapieplan B

2 Eingriffe bis zum Therapieziel

  • Kasse (GOP) + Eigenleistung
  • Kosten: ca. 3.5 – 3.9k € pro Eingriff exkl. Narkose
  • 2 Beh.-tage plus Übernachtung
  • Eingriffe im Abstand v. 6 – 12 Monaten

Therapieplan C

4 Eingriffe bis zum Therapieziel

  • Kasse (GOP) + Eigenleistung
  • Kosten: ca. 1.0 – 1.5k € pro Eingriff exkl. Narkose
  • Nur ambulante Behandlung
  • Eingriffe im Abstand v. 6 – 12 Wochen möglich

Die Methode1 darf zu Lasten der Krankenkassen eingesetzt werden, wenn folgende aufschiebende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Diagnose muss durch einen nicht operativ tätigen Facharzt (FA) gestellt werden, ohne Ausnahme.
  2. Nach sechs Monaten kontinuierlich durchgeführter, ärztlich verordneter konservativer Therapie ohne Linderung der Krankheitsbeschwerden kann der FA eine Überweisung mit Prüfhinweis zur chirurgischen Behandlung an den Chirurgen ausstellen.
  3. Gewichtskonstanz über 6 Monate vor dem Eingriff.
  4. BMI < 32 kg/m² oder < 35 kg/m² und Waist-to-Height-Ratio (WHtR) < 0,5 (Alter < 40 Jahre) oder <0,5x (Alter zw. 40 - 50 Jahre darf x um 1 Punkt pro Lebensjahr ansteigen) oder < 0,6 (Alter > 50 Jahre).
  5. BMI > 35 kg/m²: Zuerst muss eine Adipositas-Behandlung erfolgreich erfolgen.

Umsetzung und Zeitleiste

Zusatzhinweise

  • Operative Leistungserbringer dürfen den Eingriff nach Erfüllung aller Qualitätssicherungs-Richtlinien durchführen, aber nicht die Erstdiagnose stellen (4-Augen-Prinzip). Das gilt für jeden chirurgischen Leistungserbringer mit Kassenzulassung, wie wir.
  • Die Basismethode ist nach dem Beschluss des G-BA weiterhin keine „erste Maßnahme“.
  • Maßgeblich für das Bestehen eines kassenärztlichen Leistungsanspruches ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens. Aus diesem Grund wird das vorsorgliche Beschaffen von Diagnosebestätigungen und Therapien in Vorbereitung bis zum Inkrafttreten des Leistungstextes ab 2026 keine Wirksamkeit haben können.